Satzung des
Jazzclub Wilhelmshaven/Friesland e.V.

V. 03.11.2009

§1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz

Der Verein führt den Namen “Jazzclub Wilhelmshaven/Friesland” und hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen. Er erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck

Zweck ist die Förderung der Jazzmusik und –kultur sowie die Förderung von Jazzmusikerinnen und –musikern.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Ausübung und Vermittlung von Jazzmusik,
  • Veranstaltungen jazzmusikalischen und kunstgestalterischen Inhaltes,
  • die Förderung von jugendlichen Nachwuchsmusikerinnen und -musikern sowie
  • die Trägerschaft der Wilhelmshaven Big Band.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Die Musiker/-innen der Wilhelmshaven Big Band müssen Mitglieder im Jazzclub sein.

§4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärungen oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt schriftlich durch eine Erklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartal. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§5 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu stunden oder vorübergehend zu erlassen.

§6 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie drei Beisitzer/-innen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Mindestens 1 Vorstandsmitglied ist aktives Mitglied der Wilhelmshaven Big Band.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter ihnen die/er Vorsitzende oder die/er stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan und hat die Richtlinienkompetenz gegenüber dem Vorstand.

Die in den ersten drei Monaten jeden Veranstaltungsjahres (Beginn September) stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder,
  2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung eine/einen Präsidentin/Präsidenten.

§9 Die Präsidentin / der Präsident

Die Präsidentin/der Präsident repräsentiert den Jazzclub nach außen. Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren. Die Amtszeit endet vorzeitig bei Amtsverzicht oder bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Zur Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die jährlich die ordnungsgemäße Buchführung überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Als Rechnungsprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die nicht dem Vorstand angehören.

§11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Musikerinitiative Wilhelmshaven e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung vom 9.9.1994 einstimmig angenommen worden; sie wurde am 10.9.96 einstimmig geändert (§11 – Begünstigter bei Auflösung). Erneute Satzungsänderung am 21.9.99 (§7 - Dauer der Wahl des Vorstandes für zwei Jahre).Erneute Änderung v. 03.11.2009. (§2 - Förderung von jugendlichen Nachwuchsmusikerinnen und -musikern, - Trägerschaft Wilhelmshaven Big Band, §3 - Mitgliedschaft Big Band Musiker, §7 - Big Band-Mitglied im Vorstand, Geschäftsordnung, §8 - Wahl Präsident, §9 - Präsident, §11 - Ergebnisniederschrift)